WissenGesetzliches

 



Wir tragen Verantwortung in der psychologischen Arbeit:

Um der hohen Verantwortung in der psychologischen Arbeit zu entsprechen und
den Ratsuchenden Schutz und Orientierungshilfe am psychologischen Markt zu
geben, wurde vom österreichischen Gesetzgeber im Jahr 1989 die Berufsgruppe
"Lebens- und Sozialberatung" in ein "reglementiertes Gewerbe" umgewandelt.

Diese Reglementierung umfasst Ausbildungskriterien sowie Standes- und Aus-
übungsregeln, welche den würdevollen und kompetenten Umgang mit Menschen
sicher stellen sollen.

 
Information der Wirtschaftskammer Österreich,
allgemeiner Fachverband des Gewerbes
:

"Im deutschsprachigen Raum ist COACHING zu einem Modewort und einer
Mode-Ausbildung geworden. Viele unzureichende Ausbildungsangebote über-
fluten den Markt, und es sei hier deutlich darauf hingewiesen, dass der gesamte
Umfang der Lebens- und Sozialberatung erforderlich ist, um effizient coachen,
d.h. psychologisch betreuen oder beraten zu können, da ja Berufs- und Privat-
leben in allen Facetten im persönlichen Gesamtmanagement zusammentreffen
und auch Störungen von all den Bereichen, welche die gesamte Lebens- und
Sozialberatung umfassen, kommen können."


Coaching:

Der Begriff "Coaching" für sich alleine kann frei verwendet werden, nicht jedoch
im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist.

Die Anerkennung von Coaching-Ausbildungen bei Coaching-Verbänden ist unzu-
reichend für die Befugnis zur Ausübung der Persönlichkeitsentwicklungs- und
Beziehungsberatung. Coaching-Verbände sind Privatvereine, die nicht berechtigt
sind, Befugnisse für die Ausübung gesetzlich geregelter Berufe zu erteilen.

 


Mediation:

Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "... eine auf Freiwilligkeit
der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler
Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen
den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst
verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen."

Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung
von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte
zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).

 
Verschwiegenheitspflicht:

Wir nehmen unsere Verantwortung zum Schutz und Wohl aller Kunden ernst und
weisen darauf hin, dass wir unter anderem lt. §119 (4) der Gewerbeordnung zu
Verschwiegenheit für alle uns anvertrauten Anliegen verpflichtet sind.

Auch die Weitergabe von Referenzen bedeutet einen Bruch im Vertrauensverhältnis
zum Kunden und ist daher lt. Bundesgesetzblatt (BGBl II Nr. 260/1998 § 4.4) als
standeswidrig anzusehen.


Befähigungsnachweis:

adVantagePoint erfüllt die in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen
für "Unternehmensberatung", "Lebens und Sozialberatung" sowie die Zulassungs-
kriterien des Bundesministerium für Justiz für "Zivilrechtsmediation".