Wir tragen Verantwortung in der psychologischen Arbeit
Um der hohen Verantwortung in der psychologischen Arbeit zu entsprechen und
den Ratsuchenden Schutz und Orientierungshilfe am psychologischen Markt zu
geben, wurde vom österreichischen Gesetzgeber im Jahr 1989 die Berufsgruppe
"Lebens- und Sozialberatung" in ein "reglementiertes Gewerbe" umgewandelt.
Diese Reglementierung umfasst Ausbildungskriterien sowie Standes- und Aus-
übungsregeln, welche den würdevollen und kompetenten Umgang mit Menschen
sicher stellen sollen.
Die österreichische Gesetzgebung ist hiermit Vorreiter in der EU und im DACH.
In den meisten anderen Ländern existiert eine vergleichbare Gesetzgebung nicht.
So ist beispielsweise die Qualifikation eines Lebensberaters in Deutschland
meilenweit von dem in Österreich definierten Zulassungskriterien entfernt,
was sich auch in teilweise seltsam anmutenden Fernsehsendungen zeigt.
Information der Wirtschaftskammer Österreich,
allgemeiner Fachverband des Gewerbes:
Im deutschsprachigen Raum ist COACHING zu einem Modewort und einer
Mode-Ausbildung geworden. Viele unzureichende Ausbildungsangebote über-
fluten den Markt, und es sei hier deutlich darauf hingewiesen, dass der gesamte
Umfang der Lebens- und Sozialberatung erforderlich ist, um effizient coachen,
d.h. psychologisch betreuen und beraten zu können, da ja Berufs- und Privat-
leben in allen Facetten im persönlichen Gesamtmanagement zusammentreffen
und auch Störungen von all den Bereichen, welche die gesamte Lebens- und
Sozialberatung umfassen, kommen können.
Coaching:
Der Begriff "Coaching" für sich alleine kann frei verwendet werden, nicht jedoch
im Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist.
Die Anerkennung von Coaching-Ausbildungen bei Coaching-Verbänden ist unzu-
reichend für die Befugnis zur Ausübung der Persönlichkeitsentwicklungs- und
Beziehungsberatung. Coaching-Verbände sind Privatvereine, die nicht berechtigt
sind, Befugnisse für die Ausübung gesetzlich geregelter Berufe zu erteilen.
Nach dem Österreichischem Recht (im Unterschied zu Deutschland oder der
Schweiz) ist Lebens- und Sozialberatung ein reglementiertes und somit
bewilligungspflichtiges Gewerbe (§ 119 GewO). Voraussetzung für die Erteilung
des Gewerbescheins ist der Nachweis der Befähigung gemäß Lebens- und
Sozialberaterverordnung, für den eine umfassenden Ausbildung erforderlich ist.
Um den hohen Qualitätsstandard am Puls der Zeit zu halten, besteht für
ausgebildete psychosoziale Berater die Verpflichtung zur fachspezifischen
Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Jahr.
Mediation:
Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der
Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler
(Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien
systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung
ihres Konfliktes zu ermöglichen."
Mediation "in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von
Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind
(§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).
Für Zivilrechtsmediatoren gelten Besonderheiten gemäß Ausbildungsverordnung
zum ZivMediatG BGBl. II Nr. 47/2004). Beispiele dafür sind die Enthebung von
Zeugenaussagen (Zeugnisenthebung) des Mediators in Zivil- und Strafprozessen
sowie die Fristenhemmung bei Inanspruchnahme von Mediation während eines
laufenden Zivilrechtsverfahrens bzw. im Strafrecht (im Rahmen des außergerichtlichen Tatausgleichs). Das bedeutet, dass sämtliche Fristen zur Geltendmachung der von der
Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche ausgesetzt werden. Dadurch können
rechtliche Schritte bei Bedarf jederzeit im Anschluss an die Mediation unternommen
werden (ZivMediatG § 22, Abschnitt V).
Für Zivilrechtsmediatoren besteht die Verpflichtung zur fachspezifischen Fortbildung
im Ausmaß von mindestens 50 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren.
Verschwiegenheitspflicht:
Wir nehmen diese Verantwortung zum Schutz und Wohl aller Kunden ernst und
weisen darauf hin, dass wir unter anderem lt. §119 (4) der Gewerbeordnung zu
Verschwiegenheit aller uns anvertrauter Anliegen verpflichtet sind.
Staatlich anerkannte psychosoziale Berater (psychologische Berater, Lebens- und
Sozialberater) und Zivilrechtsmediatoren dürfen auch bei Gerichtsverfahren oder
gegenüber Versicherungen (wie es bei von Krankenkassen bezahlten Beratungen
über Psychotherapeuten oder klinische Psychologen durch die Offenlegung der
Diagnose der Fall ist) keinerlei Auskunft über Gesprächsinhalte geben.
Auch die Weitergabe von Referenzen bedeutet einen Bruch im Vertrauensverhältnis
zum Kunden und ist daher lt. Bundesgesetzblatt (BGBl II Nr. 260 / 1998 § 4.4) als
standeswidrig anzusehen.
Befähigungsnachweis:
adVantagePoint erfüllt die in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen
für "Unternehmensberatung", "Lebens und Sozialberatung" sowie die Zulassungs-
kriterien des Bundesministerium für Justiz für "Zivilrechtsmediation" als Mediator.